Ultraleicht
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Das ist kein Flugzeug, sondern ein Luftsportgerät!

Der Grundgedanke der Ul-Fliegerei war, alles weitestgehend sehr einfach zu halten. Man wollte mit wenig Aufwand dem Hobby des Fliegens  nachgehen. Die  amerikanische Luftfahrtbehörde FAA hat daher Ultralights gar nicht erst als Flugzeuge eingestuft, sondern diese per FAR 103 als Ultralight Vehicles klassifiziert und auch gleich die Grenzwerte festgelegt, innerhalb  derer sich die Geräte bewegen können ohne weiter reglementiert zu werden. Diese Grenzwerte sind bis heute unverändert geblieben: Maximales Leergewicht 115Kg,maximale Kraftstoffmenge 19liter, maximale Geschwindigkeit  102Km/h und eine mindest-Geschwindigkeit von 45Km/h!


Im dichtbesiedelten Europa haben die Behörden nicht lange
gebraucht um echtem oder vermeintlichen "Wildwuchs" in entsprechend kontrollierte Bahnen zu lenken. Den Ausbildungsrichtlinien für die Piloten folgten die Betriebstüchtigkeitsanforderungen für die Geräte und eine UL-Betriebsordnung. Das ganze stand auf sehr wackeligen Füßen nämlich lediglich  abgesegnet durch eine sogenannte
 "Allgemeinverfügung" des Bundesministers für Verkehr(BMV). Bis 1993 gab es nur den Befähigungsnachweis für Piloten (gelbe Pappe genannt) und das Gütesiegel für Geräte und Rettungssysteme. Ab Mai 1993 gibt es nun eine Luftsport-Verordnung (LuftSportV). Diese  regelt den Betrieb von Luftsportgeräten und deren Piloten. Damit ist diese Luftsportart gesetzlich  "verankert"!

   Die neuen Bauvorschriften (BFU) gültig seit Oktober 1995 lösen die alte BFU (von 84) ab. Gravierende änderungen sind die für Doppelsitzer auf 450Kp erhöhte maximale   Abflugmasse und die für Ein-und Doppelsitzer auf 65Km/h erhöhte Mindestgeschwwindigkeit. Das Verfahren zur Durchführung einer Musterzulassung (siehe dort) ist nicht sonderlich schwierig.

Unser Schulflugzeug C42

C42

C 22

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